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Regel 49bis.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit der späteren Übermittlung von Angaben.
Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.
Regel 49bis.2 PCT → Zeitpunkt der Übermittlung von Angaben
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Angaben übermittelt werden müssen.
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