Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat

Regel 32.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.

Regel 32.2(a) PCT → Bestimmung und Fristverlängerung im Nachfolgestaat
Beschreibt die Bestimmung des Nachfolgestaats in der internationalen Anmeldung und die Fristverlängerung.

Regel 32.2(b) PCT → Fristregelungen im Nachfolgestaat
Regelt die Möglichkeit des Nachfolgestaats, spätere Fristen vorzusehen.

siehe auch

Regel 32 PCT → Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten
Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.