Regel 32.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.
Regel 32.2(a) PCT → Bestimmung und Fristverlängerung im Nachfolgestaat
Beschreibt die Bestimmung des Nachfolgestaats in der internationalen Anmeldung und die Fristverlängerung.
Regel 32.2(b) PCT → Fristregelungen im Nachfolgestaat
Regelt die Möglichkeit des Nachfolgestaats, spätere Fristen vorzusehen.
Regel 32 PCT → Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten
Regelt die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf Nachfolgestaaten.