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Regel 32.2(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeit des Nachfolgestaats, spätere Fristen vorzusehen.
Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.
Regel 32.2 PCT → Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat
Regelt die Wirkungen der Erstreckung auf den Nachfolgestaat.
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