Wahl bestimmter Schutzrechtsarten

Regel 49bis.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wahl bestimmter Schutzrechtsarten durch den Anmelder.

Regel 49bis.1(a) PCT → Antrag auf andere Schutzrechtsart
Regelt den Antrag auf Erteilung einer anderen Schutzrechtsart.

Regel 49bis.1(b) PCT → Antrag auf mehrere Schutzrechtsarten
Beschreibt den Antrag auf Erteilung mehrerer Schutzrechtsarten.

Regel 49bis.1(c) PCT → Anmeldung für Zusatzschutzrechte
Regelt die Anmeldung für Zusatzpatente oder -zertifikate.

Regel 49bis.1(d) PCT → Fortsetzung oder Teilfortsetzung
Beschreibt die Behandlung als Fortsetzung oder Teilfortsetzung.

Regel 49bis.1(e) PCT → Gebührenzahlung als Angabe
Regelt die Gebührenzahlung als Angabe des Schutzbegehrens.

siehe auch

Regel 49bis PCT → Angaben zum Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens
Regelt die Angaben, die für das nationale Verfahren erforderlich sind.