Artikel 64 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.
Artikel 64 (2)(a) PCT → Erklärung zu Artikel 39 und 40
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu den Artikeln 39 und 40 zu erklären.
Artikel 64 (2)(b) PCT → Bindung durch die Erklärung
Regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen.
Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.