Vorbehalte zu bestimmten Artikeln

Artikel 64 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.

Artikel 64 (2)(a) PCT → Erklärung zu Artikel 39 und 40
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu den Artikeln 39 und 40 zu erklären.

Artikel 64 (2)(b) PCT → Bindung durch die Erklärung
Regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen.

siehe auch

Artikel 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.