Unterschrift

Regel 2.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Bedeutung der „Unterschrift“ im Zusammenhang mit nationalem Recht.

Regel 2.3 PCT

Die Bezeichnung “Unterschrift” ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.

Regel 4.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die erforderlichen und optionalen Inhalte des Antrags sowie die Unterschriftserfordernisse.

Regel 4.1 d) PCT

Der Antrag muss unterzeichnet sein.

Regel 4.15 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Unterschriftserfordernisse für den Antrag.

Regel 4.15 PCT

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.

siehe auch

Regel 2 PCT → Auslegung bestimmter Bezeichnungen
Legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden.

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.