Übersendung an ausgewählte Ämter

Artikel 36 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts und seiner Übersetzung an die ausgewählten Ämter.

Artikel 36 (3) a PCT → Übersendung durch das Internationale Büro
Beschreibt die Übersendung des Prüfungsberichts durch das Internationale Büro an die ausgewählten Ämter.

Artikel 36 (3) b PCT → Übersendung der Übersetzung durch den Anmelder
Erläutert die Übersendung der vorgeschriebenen Übersetzung der Anlagen durch den Anmelder an die ausgewählten Ämter.

siehe auch

Artikel 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.