Artikel 20 des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.
Artikel 20 (1)(a) PCT → Übermittlung der Anmeldung und des Berichts
Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.
Artikel 20 (1)(b) PCT → Übermittlung der Übersetzung der internationalen Anmeldung
Regelt die Übermittlung der vorgeschriebenen Übersetzung des Berichts und der Erklärung.
Artikel 20 (2) PCT → Änderungen der Ansprüche
Regelt die Übermittlung der geänderten Ansprüche gemäß Artikel 19 Absatz 1.
Artikel 20 (3) PCT → Kopien der Unterlagen im internationalen Recherchenbericht
Beschreibt die Übersendung von Kopien der im internationalen Recherchenbericht genannten Unterlagen.
Regel 47 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.
Regel 47.1 PCT → Verfahren der Übermittlung
Beschreibt das Verfahren der Übermittlung an die Bestimmungsämter.
Regel 47.2 PCT → Herstellung von Kopien
Regelt die Herstellung der für die Übermittlung notwendigen Kopien.
Regel 47.3 PCT → Sprachen der Übermittlung
Beschreibt die Sprachregelungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.
Regel 47.4 PCT → Ausdrücklicher Antrag vor der internationalen Veröffentlichung
Regelt die Übermittlung auf ausdrücklichen Antrag vor der internationalen Veröffentlichung.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.