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Artikel 20 (3) des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien der im internationalen Recherchenbericht genannten Unterlagen.
Auf Verlangen des Bestimmungsamts oder des Anmelders übersendet die Internationale Recherchenbehörde diesem Amt oder dem Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, Kopien der Unterlagen, die im internationalen Recherchenbericht genannt sind.
Artikel 20 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des internationalen Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.
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