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Regel 47.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren der Übermittlung an die Bestimmungsämter.
a) Die Übermittlung nach Artikel 20 wird vom Internationalen Büro gemäß Regel 93bis.1 an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. a-bis) Das Internationale Büro unterrichtet jedes Bestimmungsamt gemäß Regel 93bis.1 unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der Prioritätsbelege.
b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach Artikel 20 nicht enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon. c) Das Internationale Büro lässt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Mitteilung zugehen, aus der hervorgeht,
i) welche Bestimmungsämter verlangt haben, dass die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist;
ii) welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, dass die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchgeführt wird.
c-bis) Die Mitteilung nach Absatz c ist von den Bestimmungsämtern,
i) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer i handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung nach Artikel 20 zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist,
ii) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer ii handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
d) Jedes Bestimmungsamt erhält auf Anforderung die internationalen Recherchenberichte und die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Erklärungen zusätzlich auch in der Übersetzung nach Regel 45.1.
e) Hat ein Bestimmungsamt vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum nicht verlangt, dass das Internationale Büro die in Artikel 20 vorgesehene Übermittlung gemäß Regel 93bis.1 durchführt, so wird davon ausgegangen, dass der Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem Internationalen Büro gemäß Regel 49.1 Absatz a-bis mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der Anmelder nach Artikel 22 ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.
Regel 47 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die Übermittlung an die Bestimmungsämter.
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