Technische Hilfe

Artikel 51 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.

Artikel 51 (1) PCT → Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe
Beschreibt die Bildung eines Ausschusses für technische Hilfe.

Artikel 51 (2) PCT → Mitglieder und Einladungen
Regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.

Artikel 51 (3) PCT → Aufgaben des Ausschusses
Erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Unterstützung der Entwicklungsländer.

Artikel 51 (4) PCT → Finanzierung der technischen Hilfe
Beschreibt die Bemühungen zur Finanzierung der technischen Hilfe.

Artikel 51 (5) PCT → Anwendungsdetails der technischen Hilfe
Regelt die Anwendungsdetails durch Beschlüsse der Versammlung.

siehe auch

PCT, Kapitel IV → Technische Dienste
Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.