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Artikel 51 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses und Einladungen an Organisationen.
Artikel 51 (2a) PCT → Auswahl der Mitglieder
Beschreibt die Auswahl der Mitglieder des Ausschusses aus den Vertragsstaaten.
Artikel 51 (2b) PCT → Einladungen an Organisationen
Erklärt die Einladungen an Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen durch den Generaldirektor.
Artikel 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.
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