Artikel 28 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Sprache der Änderungen bei Übersetzung.
Verlangt das Bestimmungsamt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.
Artikel 41 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Anforderungen an die Sprache der Änderungen bei Übersetzung.
Verlangt der ausgewählte Staat eine Übersetzung der internationalen Anmeldung, so müssen die Änderungen in der Sprache der Übersetzung eingereicht werden.
Artikel 28 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Beschreibt die Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern.
Artikel 41 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.