Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

Regel 54.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

Regel 54.1(a) PCT → Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

Regel 54.1(b) PCT → Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit durch das Anmeldeamt oder das nationale Amt.

siehe auch

Regel 54 PCT → Zur Antragstellung berechtigter Anmelder
Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.