Regel 54.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
Regel 54.1(a) PCT → Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
Regel 54.1(b) PCT → Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Entscheidung über Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit durch das Anmeldeamt oder das nationale Amt.
Regel 54 PCT → Zur Antragstellung berechtigter Anmelder
Bestimmt die Berechtigung zur Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.