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Regel 54.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b.
Regel 54.1 PCT → Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
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