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pct:bestimmung_von_sitz_wohnsitz_und_staatsangehoerigkeit

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Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

Regel 54.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

Regel 54.1(a) PCT

Vorbehaltlich Absatz b bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b.

siehe auch

Regel 54.1 PCT → Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Regelt die Bestimmung von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

pct/bestimmung_von_sitz_wohnsitz_und_staatsangehoerigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 08:28 von mfreund