Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

Regel 66.1bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.

Regel 66.1bis(a) PCT → Geltung des schriftlichen Bescheids
Beschreibt die Geltung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.

Regel 66.1bis(b) PCT → Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an das Internationale Büro
Regelt die Mitteilung an das Internationale Büro über die Geltung des schriftlichen Bescheids.

Regel 66.1bis(c) PCT → Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an den Anmelder
Beschreibt die Mitteilung an den Anmelder, wenn der Bescheid nicht gilt.

Regel 66.1bis(d) PCT → Berücksichtigung des Bescheids
Regelt die Berücksichtigung des Bescheids im Verfahren.

siehe auch

Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.