Regel 66.1bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.
Regel 66.1bis(a) PCT → Geltung des schriftlichen Bescheids
Beschreibt die Geltung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.
Regel 66.1bis(b) PCT → Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an das Internationale Büro
Regelt die Mitteilung an das Internationale Büro über die Geltung des schriftlichen Bescheids.
Regel 66.1bis(c) PCT → Mitteilung der Internationalen Recherchenbehörde an den Anmelder
Beschreibt die Mitteilung an den Anmelder, wenn der Bescheid nicht gilt.
Regel 66.1bis(d) PCT → Berücksichtigung des Bescheids
Regelt die Berücksichtigung des Bescheids im Verfahren.
Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.