Anzeigen:
Regel 66.1bis(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Geltung des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde.
Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 66.1bis PCT → Schriftlicher Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt den schriftlichen Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de