Der Anmelder, der eine nationale Anmeldung bei dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder bei einem für einen Vertragsstaat handelnden Amt einreicht, kann, wenn das nationale Recht dieses Staates es gestattet und unter den nach diesem Recht vorgesehenen Bedingungen, verlangen, daß für diese Anmeldung eine der internationalen Recherche ähnliche Recherche („Recherche internationaler Art“) durchgeführt wird.
Das nationale Amt eines Vertragsstaats oder das für einen Vertragsstaat handelnde Amt kann, wenn das Recht dieses Staates es gestattet, jede bei ihm eingereichte nationale Anmeldung einer Recherche internationaler Art unterwerfen.
Die Recherche internationaler Art wird von der in Artikel 16 genannten Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt, die für eine internationale Recherche zuständig wäre, wenn es sich um eine bei dem in den Buchstaben a) und b) genannten Amt eingereichte internationale Anmeldung handeln würde. Ist die nationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht worden, in der sie die Internationale Recherchenbehörde nicht glaubt bearbeiten zu können, so wird die Recherche internationaler Art auf der Grundlage einer Übersetzung durchgeführt, die der Anmelder in einer Sprache eingereicht hat, die für internationale Anmeldungen vorgeschrieben ist und in der die Internationale Recherchenbehörde entsprechend der von ihr übernommenen Verpflichtung internationale Anmeldungen entgegenzunehmen hat. Die nationale Anmeldung und die Übersetzung sind, falls verlangt, in der für internationale Anmeldungen vorgeschriebenen Form vorzulegen.