Artikel 15 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Möglichkeit und Durchführung einer Recherche internationaler Art für nationale Anmeldungen.
Artikel 15 (5)(a) PCT → Antrag auf Recherche internationaler Art durch den Anmelder
Erklärt, dass der Anmelder eine Recherche internationaler Art beantragen kann.
Artikel 15 (5)(b) PCT → Durchführung der Recherche internationaler Art durch nationale Ämter
Beschreibt, dass nationale Ämter nationale Anmeldungen einer Recherche internationaler Art unterwerfen können.
Artikel 15 (5)(c) PCT → Durchführung und Sprachvoraussetzungen der Recherche internationaler Art
Erläutert die Durchführung der Recherche internationaler Art und die Sprachvoraussetzungen.
Artikel 15 PCT → Die internationale Recherche
Beschreibt die Durchführung und den Zweck der internationalen Recherche.