Regel 45bis.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.
Regel 45bis.4(a) PCT → Prüfung des Antrags
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche durch das Internationale Büro.
Regel 45bis.4(b) PCT → Aufforderung zur Zahlung
Regelt die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren bei unvollständiger Zahlung.
Regel 45bis.4(c) PCT → Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche
Beschreibt die Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche.
Regel 45bis.4(d) PCT → Nichtstellung des Antrags bei Mängeln
Regelt die Nichtstellung des Antrags bei nicht behobenen Mängeln.
Regel 45bis.4(e) PCT → Übermittlung an die zuständige Behörde
Beschreibt die Übermittlung der Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde.
Regel 45bis.4(f) PCT → Übersetzung des schriftlichen Bescheids auf Antrag der Behörde
Regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids auf Antrag der Behörde.
Regel 45bis PCT → Ergänzende internationale Recherchen
Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.