Das Internationale Büro kann Dienste einrichten, durch die technische und andere geeignete Informationen, die ihm auf der Grundlage veröffentlichter Unterlagen, insbesondere von Patenten und veröffentlichten Patentanmeldungen zugänglich sind, zur Verfügung gestellt werden (in diesem Artikel als “Informationsdienste” bezeichnet).
Das Internationale Büro stellt diese Informationsdienste entweder unmittelbar oder durch eine oder mehrere Internationale Recherchenbehörden oder durch besondere nationale oder internationale Einrichtungen, mit denen es eine Vereinbarung treffen kann, zur Verfügung.
Die Informationsdienste werden in einer Weise betrieben, daß sie es besonders den Vertragsstaaten, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, technische Kenntnisse und technologisches Wissen unter Einschluß von zugänglichem veröffentlichtem Know-how zu erlangen.
Die Informationsdienste stehen den Regierungen der Vertragsstaaten sowie Personen zur Verfügung, die die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder in einem Vertragsstaat ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Die Versammlung kann beschließen, daß diese Dienste auch anderen zur Verfügung gestellt werden.
a) Jede Dienstleistung an Regierungen der Vertragsstaaten wird gegen Erstattung der Selbstkosten erbracht; handelt es sich um die Regierung eines Vertragsstaats, der ein Entwicklungsland ist, so wird die Dienstleistung unter Selbstkostenpreis erbracht, wenn der Fehlbetrag aus Gewinnen gedeckt werden kann, die aus Dienstleistungen an Empfänger, die nicht Regierungen der Vertragsstaaten sind, erzielt werden, oder wenn zur Deckung Mittel der in Artikel 51 Absatz 4 genannten Art zur Verfügung stehen.
b) Als Selbstkosten im Sinne des Buchstaben a sind Beträge zu verstehen, die über das hinausgehen, was ein nationales Amt oder eine Internationale Recherchenbehörde auf jeden Fall normalerweise für die Erfüllung seiner Aufgaben aufwenden muß.
Die Einzelheiten der Anwendung dieses Artikels werden durch Beschlüsse der Versammlung oder – im Rahmen der von der Versammlung gezogenen Grenzen – durch Beschlüsse von Arbeitsgruppen geregelt, die die Versammlung zu diesem Zweck einsetzen kann.
Die Versammlung empfiehlt, wenn sie dies für erforderlich erachtet, zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen in Ergänzung zu den in Absatz 5 vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten.
PCT → PCT-Vertrag