Regel 64.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umgang mit nicht-schriftlichen Offenbarungen im Rahmen der internationalen vorläufigen Prüfung.
Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere nicht-schriftliche Weise zugänglich gemacht worden (“nicht-schriftliche Offenbarung”) und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die nicht schriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 gerechnet. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nicht-schriftliche Offenbarungen nach Regel 70.9 hingewiesen.
Regel 70.9 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Behandlung von nicht-schriftlichen Offenbarungen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht.
Nicht-schriftliche Offenbarungen, die im Bericht auf Grund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche Offenbarung, die sich auf die nicht-schriftliche Offenbarung bezieht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die nicht-schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde, gekennzeichnet.
Regel 64 PCT → Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt den Stand der Technik für die internationale vorläufige Prüfung.
Regel 70 PCT → Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht
Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.