Mitteilung der Zurücknahme

Artikel 37 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.

Artikel 37 (3) a PCT → Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro
Erläutert die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro.

Artikel 37 (3) b PCT → Unterrichtung der betroffenen Ämter
Beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme.

siehe auch

Artikel 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.