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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:unterrichtung_der_betroffenen_aemter

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Unterrichtung der betroffenen Ämter

Artikel 37 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Unterrichtung der betroffenen Ämter über die Zurücknahme.

Artikel 37 (3) b PCT

Das Internationale Büro unterrichtet jedes betroffene ausgewählte Amt und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde von der Zurücknahme.

siehe auch

Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.

pct/unterrichtung_der_betroffenen_aemter.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:51 von mfreund