Regel 61.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung an die ausgewählten Ämter.
Regel 61.2(a) PCT → Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro
Beschreibt die Durchführung der Mitteilung durch das Internationale Büro.
Regel 61.2(b) PCT → Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter
Regelt den Inhalt der Mitteilung an die ausgewählten Ämter.
Regel 61.2(c) PCT → Übermittlung an das ausgewählte Amt
Beschreibt die Übermittlung an das ausgewählte Amt.
Regel 61.2(d) PCT → Antrag auf vorzeitige Übermittlung
Regelt den Antrag auf vorzeitige Übermittlung vor der internationalen Veröffentlichung.
Regel 61 PCT → Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung
Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.