Mitteilung

Regel 83.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung über das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden.

Regel 83.2(a) PCT → Unterrichtung über das Recht zum Auftreten
Beschreibt die Verpflichtung zur Unterrichtung über das Recht zum Auftreten.

Regel 83.2(b) PCT → Bindende Wirkung der Mitteilung
Regelt die bindende Wirkung der Mitteilung für internationale Behörden.

siehe auch

Regel 83 PCT → Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden
Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.