Regel 34 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Mindestprüfstoff, der für internationale Recherchen verwendet wird. Regel 34.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert den Mindestprüfstoff und die Quellen, aus denen er sich zusammensetzt.
Regel 34.1(a) PCT → Anwendung der Begriffsbestimmungen
Beschreibt die Nichtanwendung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern i und ii auf diese Regel.
Regel 34.1(b) PCT → Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs
Definiert die Zusammensetzung des Mindestprüfstoffs und die verschiedenen Quellen.
Regel 34.1(c) PCT → Definition nationaler Patentschriften
Beschreibt die als „nationale Patentschriften“ anzusehenden Dokumente.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.