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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:definition_nationaler_patentschriften

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Definition nationaler Patentschriften

Regel 34.1(c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die als „nationale Patentschriften“ anzusehenden Dokumente.

Regel 34.1(c) PCT

Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als “nationale Patentschriften” anzusehen:

i) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetunion, vom Vereinigten Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten Patente,

ii) die von der Bundesrepublik Deutschland, von der Republik Korea, von der Russischen Föderation und von der Volksrepublik China erteilten Patente,

iii) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 in den in Ziffern i und ii genannten Ländern veröffentlichten Patentanmeldungen,

iv) die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine,

v) die von Frankreich erteilten Gebrauchszertifikate und veröffentlichten Anmeldungen für solche Zertifikate,

vi) die von anderen Ländern nach 1920 erteilten Patente und dort veröffentlichten Patentanmeldungen in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache, für die keine Priorität in Anspruch genommen wird, vorausgesetzt, daß das nationale Amt des interessierten Staats diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen Recherchenbehörde zur Verfügung stellt.

siehe auch

Regel 34 PCT → Mindestprüfstoff
Definiert den Mindestprüfstoff für die internationale Recherche.

pct/definition_nationaler_patentschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/10 08:50 von mfreund