Kosten und Finanzierung

Artikel 50 (5) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Kosten und Finanzierung der Dienstleistungen.

Artikel 50 (5a) PCT → Dienstleistungen und Selbstkosten
Beschreibt die Erbringung von Dienstleistungen an Regierungen der Vertragsstaaten gegen Erstattung der Selbstkosten.

Artikel 50 (5b) PCT → Definition von Selbstkosten
Definiert, was unter Selbstkosten im Sinne des Artikels zu verstehen ist.

siehe auch

Artikel 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen.