Artikel 16 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.
Artikel 16 (1) PCT → Durchführung der internationalen Recherche
Erklärt, dass die internationale Recherche von einer Internationalen Recherchenbehörde durchgeführt wird.
Artikel 16 (2) PCT → Bestimmung der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde
Beschreibt, wie die zuständige Internationale Recherchenbehörde bestimmt wird.
Artikel 16 (3) PCT → Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden
Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.