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Artikel 16 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie die zuständige Internationale Recherchenbehörde bestimmt wird.
Solange bis zur Errichtung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde mehrere Internationale Recherchenbehörden bestehen, bestimmt jedes Anmeldeamt – in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Absatz 3 Buchstabe b genannten Vereinbarung – für die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen die zuständige Internationale Recherchenbehörde oder die zuständigen Internationalen Recherchenbehörden.
Artikel 16 PCT → Die Internationale Recherchenbehörde
Beschreibt die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.
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