Artikel 35 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.
Artikel 35 (3) a PCT → Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) a
Erläutert die Hinweise auf Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können, wenn bestimmte Bedingungen festgestellt werden.
Artikel 35 (3) b PCT → Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) b
Beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche.
Artikel 35 PCT → Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.