Hinweise auf besondere Umstände

Artikel 35 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.

Artikel 35 (3) a PCT → Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) a
Erläutert die Hinweise auf Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können, wenn bestimmte Bedingungen festgestellt werden.

Artikel 35 (3) b PCT → Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) b
Beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche.

siehe auch

Artikel 35 PCT → Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.