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Artikel 35 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche.
Läßt sich ein in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter Umstand feststellen, so wird in den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht im Hinblick auf die in Betracht kommenden Ansprüche der in Buchstabe a vorgesehene Hinweis aufgenommen, während im Hinblick auf die anderen Ansprüche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird.
Artikel 35 (3) PCT → Hinweise auf besondere Umstände
Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.
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