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pct:hinweise_auf_umstaende_nach_artikel_34_4_b

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Hinweise auf Umstände nach Artikel 34 (4) b

Artikel 35 (3) b des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinweise auf Umstände im Hinblick auf bestimmte Ansprüche.

Artikel 35 (3) b PCT

Läßt sich ein in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b aufgeführter Umstand feststellen, so wird in den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht im Hinblick auf die in Betracht kommenden Ansprüche der in Buchstabe a vorgesehene Hinweis aufgenommen, während im Hinblick auf die anderen Ansprüche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird.

siehe auch

Artikel 35 (3) PCT → Hinweise auf besondere Umstände
Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.

pct/hinweise_auf_umstaende_nach_artikel_34_4_b.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 08:44 von mfreund