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Artikel 35 (3) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Hinweise auf Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können, wenn bestimmte Bedingungen festgestellt werden.
Lassen sich zur Zeit der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde irgendwelche der unter Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Umstände feststellen, so wird auf diese Auffassung in dem Bericht unter Angabe von Gründen hingewiesen. Der Bericht darf in diesem Falle keine Feststellungen der in Absatz 2 angeführten Art enthalten.
Artikel 35 (3) PCT → Hinweise auf besondere Umstände
Beschreibt die Hinweise auf besondere Umstände, die im Prüfungsbericht vermerkt werden können.
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