Artikel 68 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.
Artikel 68 (1) PCT → Hinterlegung der Urschrift
Beschreibt die Hinterlegung der Urschrift des Vertrags beim Generaldirektor.
Artikel 68 (2) PCT → Übermittlung beglaubigter Abschriften
Regelt die Übermittlung beglaubigter Abschriften des Vertrags.
Artikel 68 (3) PCT → Registrierung beim UN-Sekretariat
Erläutert die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Artikel 68 (4) PCT → Übermittlung von Änderungen
Beschreibt die Übermittlung von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.