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Artikel 68 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung.
Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Ausfertigungen jeder Änderung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung an die Regierungen aller Vertragsstaaten und, auf Antrag, an die Regierung jedes anderen Staats.
Artikel 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.
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