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Artikel 68 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Hinterlegung der Urschrift des Vertrags beim Generaldirektor.
Die Urschrift dieses Vertrags wird, nachdem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.
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