Regel 54bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Frist für die Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.
Regel 54bis.1(a) PCT → Bestimmung der Frist für die Antragstellung
Regelt die Bestimmung der Frist für die Antragstellung.
Regel 54bis.1(b) PCT → Folgen der verspäteten Antragstellung
Beschreibt die Folgen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt wird.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.