Frist für die Antragstellung

Regel 54bis der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Frist für die Antragstellung auf internationale vorläufige Prüfung.

Regel 54bis.1(a) PCT → Bestimmung der Frist für die Antragstellung
Regelt die Bestimmung der Frist für die Antragstellung.

Regel 54bis.1(b) PCT → Folgen der verspäteten Antragstellung
Beschreibt die Folgen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt wird.

siehe auch

PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.