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Regel 54bis.1(b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Folgen, wenn der Antrag nach Ablauf der Frist gestellt wird.
Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a maßgebenden Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.
Regel 54bis PCT → Frist für die Antragstellung
Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden kann.
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