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pct:bestimmung_der_frist_fuer_die_antragstellung

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Bestimmung der Frist für die Antragstellung

Regel 54bis.1(a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmung der Frist für die Antragstellung.

Regel 54bis.1(a) PCT

Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden Fristen gestellt werden, die später abläuft:

i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1 dem Anmelder übermittelt werden, oder

ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum.

siehe auch

Regel 54bis PCT → Frist für die Antragstellung
Beschreibt die Frist, innerhalb derer der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt werden kann.

pct/bestimmung_der_frist_fuer_die_antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/11 09:01 von mfreund