Regel 37 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Bezeichnungen in internationalen Anmeldungen.
Regel 37.1 PCT → Fehlen der Bezeichnung
Beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Bezeichnung in der internationalen Anmeldung.
Regel 37.2 PCT → Erstellung der Bezeichnung
Regelt die Erstellung einer Bezeichnung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Bezeichnung vorliegt oder die vorhandene Bezeichnung mangelhaft ist.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.