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Regel 37.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Vorgehen der Internationalen Recherchenbehörde bei fehlender Bezeichnung in der internationalen Anmeldung.
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt, daß es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt.
Regel 37 PCT → Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung
Regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Bezeichnungen in internationalen Anmeldungen.
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