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Regel 37.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Erstellung einer Bezeichnung durch die Internationale Recherchenbehörde, wenn keine Bezeichnung vorliegt oder die vorhandene Bezeichnung mangelhaft ist.
Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, daß der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, daß die Bezeichnung gegen Regel 4.3 verstößt, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung erstellt.
Regel 37 PCT → Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung
Regelt den Umgang mit fehlenden oder mangelhaften Bezeichnungen in internationalen Anmeldungen.
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