Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche

Regel 33 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den einschlägigen Stand der Technik und die zu berücksichtigenden Sachgebiete für die internationale Recherche.

Regel 33.1(a) PCT → Definition des einschlägigen Stands der Technik
Definiert, was als einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche gilt.

Regel 33.1(b) PCT → Berücksichtigung mündlicher Offenbarungen
Regelt die Berücksichtigung von mündlichen Offenbarungen und anderen Maßnahmen in der internationalen Recherche.

Regel 33.1(c) PCT → Besondere Erwähnung veröffentlichter Anmeldungen
Beschreibt die besondere Erwähnung von Anmeldungen oder Patenten im internationalen Recherchenbericht.

Regel 33.2 PCT → Bei der internationalen Recherche zu berücksichtigende Sachgebiete
Beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.

Regel 33.3 PCT → Ausrichtung der internationalen Recherche
Regelt die Ausrichtung der internationalen Recherche auf die Ansprüche und die erfinderische Idee.

siehe auch

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.