Regel 92.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.
Regel 92.4 a) PCT → Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax
Regelt die Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen.
Regel 92.4 b) PCT → Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken
Regelt die Anerkennung der Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken.
Regel 92.4 c) PCT → Unleserliche oder unvollständige Übermittlungen
Beschreibt den Umgang mit unleserlichen oder unvollständigen Übermittlungen.
Regel 92.4 d) PCT → Einreichung des Originals nach Übermittlung
Regelt die Einreichung des Originals nach Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax.
Regel 92.4 e) PCT → Versäumnis der Einreichung des Originals
Regelt das Versäumnis der Einreichung des Originals nach Übermittlung.
Regel 92.4 f) PCT → Notwendigkeit der Vorlage des Originals
Regelt die Notwendigkeit der Vorlage des Originals, wenn nicht erforderlich.
Regel 92.4 g) PCT → Folgen bei Nichtvorlage des Originals
Beschreibt die Folgen bei Nichtvorlage des Originals.
Regel 92.4 h) PCT → Pflicht zur Annahme von Übermittlungen
Regelt die Pflicht zur Annahme von Übermittlungen mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax.
Regel 92 PCT → Schriftverkehr
Regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens.