Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.

Regel 92.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.

Regel 92.4 a) PCT → Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax
Regelt die Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder ähnlicher Einrichtungen.

Regel 92.4 b) PCT → Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken
Regelt die Anerkennung der Unterschrift auf Telefax-Schriftstücken.

Regel 92.4 c) PCT → Unleserliche oder unvollständige Übermittlungen
Beschreibt den Umgang mit unleserlichen oder unvollständigen Übermittlungen.

Regel 92.4 d) PCT → Einreichung des Originals nach Übermittlung
Regelt die Einreichung des Originals nach Übermittlung mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax.

Regel 92.4 e) PCT → Versäumnis der Einreichung des Originals
Regelt das Versäumnis der Einreichung des Originals nach Übermittlung.

Regel 92.4 f) PCT → Notwendigkeit der Vorlage des Originals
Regelt die Notwendigkeit der Vorlage des Originals, wenn nicht erforderlich.

Regel 92.4 g) PCT → Folgen bei Nichtvorlage des Originals
Beschreibt die Folgen bei Nichtvorlage des Originals.

Regel 92.4 h) PCT → Pflicht zur Annahme von Übermittlungen
Regelt die Pflicht zur Annahme von Übermittlungen mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax.

siehe auch

Regel 92 PCT → Schriftverkehr
Regelt den Schriftverkehr im Rahmen des PCT-Verfahrens.