Regel 33.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Sachgebiete, die bei der internationalen Recherche berücksichtigt werden müssen.
Regel 33.2(a) PCT → Einbeziehung aller technischen Sachgebiete
Beschreibt die Einbeziehung aller technischen Sachgebiete in die internationale Recherche.
Regel 33.2(b) PCT → Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete
Regelt die Einbeziehung gleichartiger technischer Gebiete unabhängig von der Klassifikation.
Regel 33.2(c) PCT → Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete
Beschreibt die Kriterien zur Beurteilung gleichartiger technischer Gebiete.
Regel 33.2(d) PCT → Einbeziehung äquivalenter Gegenstände
Regelt die Einbeziehung von Gegenständen, die als äquivalent zur beanspruchten Erfindung angesehen werden.
Regel 33 PCT → Einschlägiger Stand der Technik für die internationale Recherche
Bestimmt den einschlägigen Stand der Technik für die internationale Recherche.