Auswahl der Vertragsstaaten

Artikel 31 (4) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.

Artikel 31 (4) a PCT → Angabe der ausgewählten Vertragsstaaten
Beschreibt die Anforderungen an die Angabe der Vertragsstaaten, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden möchte.

Artikel 31 (4) b PCT → Auswahlberechtigung der Anmelder
Erläutert die Auswahlberechtigung der Anmelder in Bezug auf die Vertragsstaaten, die sie auswählen können.

siehe auch

Artikel 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.