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Artikel 31 (4) a des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Angabe der Vertragsstaaten, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden möchte.
In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will (“ausgewählte Staaten”). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahlerklärung kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind.
Artikel 31 (4) PCT → Auswahl der Vertragsstaaten
Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.
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