Artikel 58 des Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Ausführungsordnung [→ Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens], die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.
Art. 58 (1) PCT → Regeln der Ausführungsordnung
Beschreibt die Inhalte und den Zweck der Ausführungsordnung.
Art. 58 (2) PCT → Änderung der Ausführungsordnung
Erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung.
Art. 58 (3) PCT → Besondere Regeln der Ausführungsordnung
Definiert besondere Regeln, die nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden können.
Art. 58 (4) PCT → Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor
Erlaubt dem Generaldirektor den Erlass von Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht der Versammlung.
Art. 58 (5) PCT → Vorrang der Vertragsbestimmungen
Bestimmt den Vorrang der Vertragsbestimmungen bei Widersprüchen mit der Ausführungsordnung.
PCT, Kapitel V → Verwaltungsbestimmungen
Regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.