Aufbewahrung von Vorgängen und Akten

Regel 93 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufbewahrung von Vorgängen und Akten im Rahmen des PCT-Verfahrens.

Regel 93.1 PCT → Aufbewahrung durch das Anmeldeamt
Regelt die Aufbewahrung von Vorgängen durch das Anmeldeamt.

Regel 93.2 PCT → Aufbewahrung durch das Internationale Büro
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch das Internationale Büro.

Regel 93.3 PCT → Aufbewahrung durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden
Regelt die Aufbewahrung von Akten durch Internationale Recherchenbehörden und Prüfungsbehörden.

Regel 93.4 PCT → Vervielfältigungen von Vorgängen und Akten
Regelt die Vervielfältigung von Vorgängen und Akten.

siehe auch

PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.