Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts

Regel 26bis.3a der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Voraussetzungen und Kriterien für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts.

Regel 26bis.3a PCT

Hat die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b bis g dieser Regel, das Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, daß ein von diesem Amt angewendetes Kriterium (“Wiederherstellungskriterium”) erfüllt ist, nämlich, daß das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,

i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist oder

ii) unbeabsichtigt war. Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.

siehe auch

Regel 26bis.3 PCT → Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt
Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.